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VEREIN DER RUMÄNEN IN BERLIN UND BRANDENBURG e.V.
    ASOCIATIA ROMÂNILOR DIN BERLIN SI BRANDENBURG e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: "Verein der Rumänen in Berlin und Brandenburg e.V." (die rumänische Übersetzung lautet: Asociatia Românilor din Berlin si Brandenburg e.V.) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die rumänische Sprache und Kultur zu fördern und zu pflegen und damit die Zugehörigkeit zum rumänischen Kulturkreis zu bewahren.

(2) Der Verein verfolgt die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, um die Integration jener Zuwanderer, die in Berlin und Brandenburg leben, nachhaltig zu verbessern.

(3) Der Verein unterstützt den Informationsaustausch und die Förderung der Kooperation zwischen den bestehenden deutsch-rumänischen / rumänisch-deutschen Einrichtungen und wird für die Völkerverständigung werben.

(4) Der Verein fühlt sich an demokratische Prinzipien gebunden und wird eine parteipolitisch/konfessionell neutrale Tätigkeit ausüben.


§ 3 Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein kann sich zur Erreichung seiner Zwecke insbesondere folgender Maßnahmen bedienen:

" Begegnungsstätte für Kinder/Jugendliche/Studenten/Senioren; Sprachförderung;
" Zusammenarbeit mit Personen und steuerbegünstigte Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen; " Herausgabe von Infoblättern.


§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mittel des Vereins sind zeitnah zu verwenden. Über die etwaige Bildung von Rücklagen entscheidet der Vorstand, der dabei verpflichtet ist, die in steuerlicher Hinsicht für gemeinnützige Körperschaften geltenden Beschränkungen, insbesondere § 58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung strikt zu beachten.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, sofern sie die Satzung und die Ziele des Vereins bejahen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird der Mitglieder-versammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(3) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu


§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand jede Person ernennen, die sich um den Verein und die Förderung seiner Ziele in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit, können beratend im Verein mitwirken und sind in den Organen des Vereins nicht stimmberechtigt.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

" die Mitgliederversammlung, oberstes Organ des Vereins;
" der Vorstand;
" die Revisionskommission.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Beschlüsse der Mitglieder werden in Mitgliederversammlungen gefasst.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

(3) Eine Mitgliederversammlung wird mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Wahl und Entlastung des Vorstands,
b) Genehmigung des Jahresabschlussberichtes der Revisionskommission,
c) Änderung der Satzung,
d) Auflösung des Vereins,
e) ggf. Entscheidung über Mitgliederneuaufnahme,
f) Wahl der Revisionskommission.

(5) Die Beschlüsse zu 4c) und 4d) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist durch das zum Schriftführer bestellte Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:

" einem (1) Vorsitzenden;
" zwei (2) Stellvertreter des Vorsitzenden;
" einem (1) Schatzmeister;
" einem (1) Schriftführer;
" bis zu vier (4) weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei (2) Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorsitzenden, vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählt.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl erfolgt spätestens vier Monate nach Ablauf der Amtszeit des alten Vorstands.

(6) Der gewählte Vorstand entscheidet über die Verteilung der Funktionen.

(7) Der Vorstand legt den Arbeitsplan und den Finanzplan auf der Grundlage der Satzung fest und entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (oder in Abwesenheit die seines Stellvertreters). Die Vorstandssitzungen sollten vierteljährlich erfolgen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter muss anwesend sein.

(9) Der Vorstand beschließt über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags. Die damit zusammenhängenden Einzelheiten trägt der Vorstand der Mitgliederversammlung vor.


§ 10 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen werden. Es berät den Vorstand und sollte mindestens einmal im Jahr zusammen treten.


§ 11 Finanzwirtschaft

(1) Die Finanzwirtschaft des Vereins folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabenwirksamen Beschlüssen auch über die Deckung der Ausgaben zu beschließen.

(3) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs ist durch den Vorstand ein Budget für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen. Das Budget ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Verein finanziert sich aus Einnahmen jeder Art, insbesondere aus:

a) Mitgliedsbeiträgen für allgemeine satzungsgemäße Zwecke,
b) Mitgliedsbeiträgen für bestimmte satzungsgemäße Zwecke (zweckgebundene Beiträge),
c) Spenden für allgemeine satzungsgemäße Zwecke,
d) Spenden für bestimmte satzungsgemäße Zwecke (zweckgebundene Spenden),
e) Vermögensschenkungen sowie Vermächtnisse und Erbschaften,
f) öffentliche Zuwendungen.


§ 12 Rechenschaftslegung


(1) Der Verein führt Bücher über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen.

(2) Der Verein hat nach Ende eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss aufzustellen und über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu erstellen.

(3) Bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren. Der Jahresbericht hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung zu entsprechen. Dabei ist jeweils der Vereinszweck zu berücksichtigen.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

(5) Der Jahresabschluss ist von der Revisionskommission zu prüfen.

(6) Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.

(7) Der Jahresbericht des Vorstandes und der Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht der Revisionskommission sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Satzungsänderung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, die Liquidation des Vereins zu betreiben.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen noch vorhandene Vereinsvermögen an den Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. für SOS-Kinderdorf-Projekte, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Übergangsbestimmung

Wenn das zuständige Finanzamt Änderungen der Satzung anregt oder verlangt, um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu sichern oder wenn das zuständige Registergericht Änderungen verlangt, da die Satzung nicht mit den geltenden Bestimmungen des Vereinsrechts übereinstimmt oder wenn der mit der Anmeldung der Eintragung der Satzung bzw. von Satzungsänderungen ins Vereinsregister beauftragte Notar Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit von Satzungsbestimmungen hegt, so kann die derart notwendig gewordene Änderung vom Vorstand vorgenommen werden. Dieser hat jedoch mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden und alle Mitglieder von einer derart vorgenommenen Änderung schriftlich zu unterrichten.


Berlin, den 22. November 2004

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